nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 59 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Dringliche Frage

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses an die Landesregierung zu richten.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lässt die Dringliche Frage zu, wenn die Dringlichkeit bejaht wird und die Anfrage spätestens am letzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 9.00 Uhr eingereicht wird.

(3) Dringliche Fragen werden zu Beginn der Ausschusssitzung aufgerufen. Über die Reihenfolge der Dringlichen Fragen entscheidet die bzw. der Ausschussvorsitzende.

(4) Für das Verfahren gelten die Richtlinien für die Fragestunde entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 59 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/59

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
