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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 45 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

1. Stärke eines Ausschusses,

2. Überweisung an einen Ausschuss,

3. Abkürzung der Fristen,

4. Sitzungszeit und Tagesordnung,

5. Vertagung der Sitzung,

6. Vertagung oder Schluss der Beratung

7. Einzelabstimmung.

§ 44 § 46