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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 45 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Stand: 26.08.2026
Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über
1. Stärke eines Ausschusses,
2. Überweisung an einen Ausschuss,
3. Abkürzung der Fristen,
4. Sitzungszeit und Tagesordnung,
5. Vertagung der Sitzung,
6. Vertagung oder Schluss der Beratung
7. Einzelabstimmung.