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§ 45 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

1. Stärke eines Ausschusses,

2. Überweisung an einen Ausschuss,

3. Abkürzung der Fristen,

4. Sitzungszeit und Tagesordnung,

5. Vertagung der Sitzung,

6. Vertagung oder Schluss der Beratung

7. Einzelabstimmung.