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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 44 Namentliche Abstimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/44#abs-1 (1) Eine Namentliche Abstimmung kann bis zum Schluss der Beratung beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags es verlangt. Zwischen Beantragung und Eröffnung der Abstimmung muss ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen, währenddessen die Präsidentin bzw. der Präsident mit der Tagesordnung fortfahren kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/44#abs-2 (2) Die namentliche Abstimmung findet in Form einer elektronischen Abstimmung statt. Die Mitglieder des Landtags stimmen hierbei mit Ja, Nein oder Enthaltung mit einer elektronischen Abstimmungsanlage. Für die Stimmabgabe stehen 5 Minuten zur Verfügung. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Zeit für die Stimmabgabe verlängern oder verkürzen. Nach Ablauf der Zeit erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/44#abs-3 (3) Wird eine Störung der elektronischen Abstimmungsanlage festgestellt, so erfolgt die namentliche Abstimmung durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Entstehen Zweifel hinsichtlich einer Stimmabgabe, so wird das entsprechende Mitglied des Landtags hierüber von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten befragt. Erklärt sich ein Mitglied des Landtags nicht, so gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung. Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung für geschlossen.

§ 43 § 45