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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 46 Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/46#abs-1 (1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der Sitzungsvorstand fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/46#abs-2 (2) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident verkündet sodann das Abstimmungsergebnis. Hierbei erklärt sie bzw. er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint wurde. Die Verkündung hat ferner die Feststellung zu enthalten, welche Fraktionen und Gruppen die Abstimmungsfrage bejaht, verneint oder sich enthalten haben. Die Verkündung hat so zu erfolgen, dass uneinheitliches Abstimmungsverhalten bei einer Fraktion oder Gruppe für das Protokoll festgehalten wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/46#abs-3 (3) Bei Beschlüssen des Landtags, die einer anderen als der in Artikel 44 Absatz 2 der Landesverfassung vorgesehenen Stimmenmehrheit bedürfen, hat die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit zugestimmt hat.

§ 45 § 47