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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/40#abs-1 (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist (Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/40#abs-2 (2) Die Beschlussfähigkeit des Hauses kann nur unmittelbar vor einer Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Fall ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/40#abs-3 (3) Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand weder einstimmig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtags festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/40#abs-4 (4) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/40#abs-5 (5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/40#abs-6 (6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion und jede Gruppe Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.