Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 42 Einzelabstimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/42#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so entscheidet der Landtag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/42#abs-2 (2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/42#abs-3 (3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt.

§ 41 § 43