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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 42 Einzelabstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/42#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtags kann Einzelabstimmung beantragen. Werden hiergegen Bedenken erhoben, so entscheidet der Landtag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/42#abs-2 (2) Eine Einzelabstimmung muss bei Anträgen von Mitgliedern des Landtags stattfinden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dies beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/42#abs-3 (3) Unmittelbar vor der Abstimmung sind auf Verlangen die einzelnen Abstimmungstexte vorzulesen. Im Anschluss an die Einzelabstimmungen findet die Gesamtabstimmung statt.