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§ 41 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Abstimmung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Schluss der Aussprache führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.

(2) Über die Formulierung des Abstimmungsgegenstandes kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut der Fragestellung entscheidet der Landtag.

(3) Während der Abstimmung kann das Wort nur zur Abstimmung selbst verlangt werden.

(4) Im Übrigen findet § 40 Absatz 4 entsprechende Anwendung.