Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 35 Kurzinterventionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/35#abs-1 (1) Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Mitglieds des Landtags oder eines Mitglieds der Landesregierung kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention pro Fraktion und Gruppe erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 60 Sekunden nicht überschreiten; sie werden auf die Redezeiten nicht angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/35#abs-2 (2) Kurzinterventionen zu Rednerinnen bzw. Rednern der eigenen Fraktion oder Gruppe sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/35#abs-3 (3) Je Tagesordnungspunkt sollen nicht mehr als zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig sein.

§ 34 § 36