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§ 35 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Kurzinterventionen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anschluss an einen Redebeitrag eines Mitglieds des Landtags oder eines Mitglieds der Landesregierung kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention pro Fraktion und Gruppe erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzintervention und Beantwortung dürfen jeweils 60 Sekunden nicht überschreiten; sie werden auf die Redezeiten nicht angerechnet.

(2) Kurzinterventionen zu Rednerinnen bzw. Rednern der eigenen Fraktion oder Gruppe sind unzulässig.

(3) Je Tagesordnungspunkt sollen nicht mehr als zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig sein.