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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 34 Zwischenfragen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/34#abs-1 (1) Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. Wenn die Präsidentin bzw. der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/34#abs-2 (2) Auf Befragen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten kann die Rednerin bzw. der Redner eine Zwischenfrage zulassen oder ablehnen. Die Frage ist möglichst kurz zu formulieren. Bei Zulassung durch die Rednerin bzw. den Redner wird die Zwischenfrage und die Beantwortung nicht auf die Redezeit angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/34#abs-3 (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident soll zu einer Rede nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.