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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 36 Sach- und Ordnungsruf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/36#abs-1 (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zur Sache verwiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/36#abs-2 (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/36#abs-3 (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/36#abs-4 (4) Die Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierzu dürfen in der Sitzung nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/36#abs-5 (5) Ist die Rednerin bzw. der Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sachrufs oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, so wird ihr bzw. ihm das Wort entzogen.