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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 22 Sitzungsleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/22#abs-1 (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/22#abs-2 (2) Vor Eintritt in die Tagesordnung unterrichtet die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag über Vorlagen, von denen dieser in Kenntnis gesetzt werden muss.

§ 21 § 23