Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 23 Eröffnung der Beratung
Stand: 26.08.2026
Die Präsidentin bzw. der Präsident hat jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, aufzurufen und die Beratung zu eröffnen.