(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung unterrichtet die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag über Vorlagen, von denen dieser in Kenntnis gesetzt werden muss.
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(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung unterrichtet die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag über Vorlagen, von denen dieser in Kenntnis gesetzt werden muss.