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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 21 Einberufung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/21#abs-1 (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag ein, wenn es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal im Monat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/21#abs-2 (2) Beantragt die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung, so ist der Landtag unverzüglich zum frühestmöglichen Termin einzuberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/21#abs-3 (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Landtag mindestens 14 Tage vor der Sitzung ein. Der Landtag kann auch ohne Wahrung der Einladungsfrist einberufen werden, wenn der Ältestenrat zustimmt oder ein Antrag nach Artikel 38 Absatz 4 der Landesverfassung gestellt ist.

§ 20 § 22