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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 104 Beurkundung der Beschlüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/104#abs-1 (1) Über die Beschlüsse des Landtags wird ein Beschlussprotokoll geführt, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern unterzeichnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/104#abs-2 (2) Das Beschlussprotokoll wird an die Mitglieder des Landtags verteilt. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

§ 103 § 105