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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 103 Berichtigung des Plenarprotokolls
Stand: 26.08.2026
Die Berichtigung der Niederschrift darf den Sinn der Rede nicht ändern. Erscheint durch die Berichtigung der Sinn der Rede geändert und wird eine Verständigung mit der Rednerin bzw. dem Redner nicht erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in der Sitzung einzuholen.