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# § 104 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Beurkundung der Beschlüsse

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Beschlüsse des Landtags wird ein Beschlussprotokoll geführt, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern unterzeichnet wird.

(2) Das Beschlussprotokoll wird an die Mitglieder des Landtags verteilt. Es gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

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Zitiervorschlag: § 104 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/104

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