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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 105 Einspruch gegen Beschlussprotokolle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird Einspruch gegen den Wortlaut der Beschlüsse erhoben und dieser nicht durch eine Erklärung des zu dem entsprechenden Zeitpunkt amtierenden Sitzungsvorstands behoben, so befragt die Präsidentin bzw. der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Beschlussprotokoll beizufügen.

§ 104 § 106