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# § 10 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Ältestenrats

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter herbeizuführen.

(2) Ferner stellt der Ältestenrat den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest. Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 2 AbgG NRW, insbesondere über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.

III.

Die Fraktionen und Gruppen

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Zitiervorschlag: § 10 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/10

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