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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 11 Begriff

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/11#abs-1 (1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen (Artikel 30 Absatz 5 der Landesverfassung). Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags. Ausnahmen beschließt der Landtag. Hospitantinnen bzw. Hospitanten werden den Vereinigungen zugerechnet, denen sie sich angeschlossen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/11#abs-2 (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der bzw. des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerin bzw. des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder des Landtags sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/11#abs-3 (3) Beruht die Bildung einer Fraktion auf dem Ergebnis der vorausgehenden Wahl zum Landtag, so behält sie diesen Status für die Dauer der Wahlperiode, wenn ihre Stärke nicht unter die Zahl der Mitglieder gemäß § 11 Absatz1 Satz 2 zurückgeht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/11#abs-4 (4) Die Bildung und Rechtsstellung von Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz.

§ 10 § 12