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§ 3 NW_33449 (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungsmodalitäten

PauschKHFVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Baupauschale gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.

(2) Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.

(3) Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 3 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.

(4) Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.