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Kostensatzung

§ 2 Gebührenverzeichnis und Gebührenbemessung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/2#abs-1 (1) Für Amtshandlungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/2#abs-2 (2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. Enthält das Gebührenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr, so ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen. Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/2#abs-3 (3) Die Gebühr wird auf Grundlage einer Entscheidung des für die Sachentscheidung funktionell zuständigen Organs zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt.

§ 1 § 3