Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kostensatzung
Kostensatzung§ 1 Amtshandlung, Kostengläubiger, Kostenschuldner, sachliche Kostenfreiheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/1#abs-1 (1) Die zuständige Landesmedienanstalt erhebt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe gemäß § 104 Abs. 2 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/1#abs-2 (2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2. wer die Kosten durch ein vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/1#abs-3 (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/1#abs-4 (4) Die Kosten für Amtshandlungen fließen der zuständigen Landesmedienanstalt zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/1#abs-5 (5) Kosten werden nicht erhoben für
1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden;
2. die Anforderungen von Kosten und Kostenvorschüssen;
3. die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/1#abs-6 (6) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/1#abs-7 (7) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 5 können Auslagen im Sinn des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch das Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.