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Kostensatzung

§ 3 Mehrere Amtshandlungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/3#abs-1 (1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/3#abs-2 (2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Gebührenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

§ 2 § 4