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# § 2 NW_32997 (Nordrhein-Westfalen) — Gebührenverzeichnis und Gebührenbemessung

Kostensatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Amtshandlungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis. Enthält das Gebührenverzeichnis keine Festgebühr, sondern eine Rahmengebühr, so ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen. Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

(3) Die Gebühr wird auf Grundlage einer Entscheidung des für die Sachentscheidung funktionell zuständigen Organs zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_32997 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32997/2

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