Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 12 Erkenntnisse über die Vulnerabilität
Stand: 06.12.2024
Alle Landeseinrichtungen sind zuständig für die Erhebung und weitere Verarbeitung von Erkenntnissen über die Vulnerabilität von Personen.
Abschnitt 4
Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 ZustAVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.