Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 12 Erkenntnisse über die Vulnerabilität
Stand: 26.08.2026
Alle Landeseinrichtungen sind zuständig für die Erhebung und weitere Verarbeitung von Erkenntnissen über die Vulnerabilität von Personen.
Abschnitt 4
Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden