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ZustAVO

§ 12 Erkenntnisse über die Vulnerabilität

Stand: 06.12.2024

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Alle Landeseinrichtungen sind zuständig für die Erhebung und weitere Verarbeitung von Erkenntnissen über die Vulnerabilität von Personen.

Abschnitt 4

Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden

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