Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 13 Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
Stand: 26.08.2026
Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind.