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ZustAVO

§ 13 Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden

Stand: 06.12.2024

Nordrhein-Westfalen4 Entscheidungen

Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind.

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