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ZustAVO§ 13 Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
Stand: 06.12.2024
Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13 ZustAVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 15.01.2025 – 24 L 3552/24Zitiert von 5
- OVG Bremen, 01.10.2024 – OVG 2 B 196/24Zitiert von 3
- LG Arnsberg, 05.07.2024 – I-5 T 122/24
- AG Werl, 13.06.2024 – 2 XIV(B) 13/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.