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§ 12 NW_32503 (Nordrhein-Westfalen) — Erkenntnisse über die Vulnerabilität

ZustAVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Landeseinrichtungen sind zuständig für die Erhebung und weitere Verarbeitung von Erkenntnissen über die Vulnerabilität von Personen.

Abschnitt 4

Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden