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VObFw§ 30 Anzeige- und Informationsverpflichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/30#abs-1 (1) Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen
1. bei Unternehmensumbildungen, die einen Adressatenwechsel hinsichtlich der Anerkennungs-oder Anordnungsbescheide der betrieblichen Feuerwehr zur Folge haben, gegenüber der Überprüfungsbehörde,
2. bei Veränderungen des Werksgeländes nach § 7 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung,
3. wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung,
4. bei Veränderungen des zur Brandverhütungsschau ermächtigten Personals gemäß § 38 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und
5. bei Veränderungen der Objektbestände gemäß § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und der Gemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/30#abs-2 (2) Bei der endgültigen Nichterfüllung der Sollstärke nach § 19 ist die Überprüfungsbehörde unverzüglich zu informieren.