Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VObFw

VObFw

§ 30 Anzeige- und Informationsverpflichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/30#abs-1 (1) Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen

1. bei Unternehmensumbildungen, die einen Adressatenwechsel hinsichtlich der Anerkennungs-oder Anordnungsbescheide der betrieblichen Feuerwehr zur Folge haben, gegenüber der Überprüfungsbehörde,

2. bei Veränderungen des Werksgeländes nach § 7 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung,

3. wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung,

4. bei Veränderungen des zur Brandverhütungsschau ermächtigten Personals gemäß § 38 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und

5. bei Veränderungen der Objektbestände gemäß § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und der Gemeinde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/30#abs-2 (2) Bei der endgültigen Nichterfüllung der Sollstärke nach § 19 ist die Überprüfungsbehörde unverzüglich zu informieren.

§ 29 § 31