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§ 29 Regelung der Meldepflichten von betrieblichen Feuerwehren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/29#abs-1 (1) Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sind der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst alle Einsätze der betrieblichen Feuerwehren zu melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/29#abs-2 (2) Das für Inneres zuständige Ministerium legt die Art und Weise sowie den Umfang der Meldeverpflichtungen der betrieblichen Feuerwehren an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/29#abs-3 (3) Schriftliche Vereinbarungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zwischen dem Träger der einheitlichen Leitstelle und einer Werkfeuerwehr über den Umfang der Meldepflicht lassen die nach Absatz 2 festgelegten Meldepflichten unberührt.

§ 28 § 30