Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VObFw
VObFw§ 19 Sollstärke
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/19#abs-1 (1) Die Sollstärke wird im Anordnungs- oder Anerkennungsbescheid durch die Anzahl der geforderten Funktionen der Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/19#abs-2 (2) Eine Betriebsfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Staffel (1/5/6). Die ausschließlich nebenberufliche Besetzung der Sollstärke ist zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/19#abs-3 (3) Eine anerkannte Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/19#abs-4 (4) Eine angeordnete Werkfeuerwehr hat die Mindestsollstärke der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9), wobei in der Regel mindestens die taktische Einheit einer Staffel (1/5/6) hauptberuflich tätig ist.