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# § 30 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Anzeige- und Informationsverpflichtungen

VObFw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen

1. bei Unternehmensumbildungen, die einen Adressatenwechsel hinsichtlich der Anerkennungs-oder Anordnungsbescheide der betrieblichen Feuerwehr zur Folge haben, gegenüber der Überprüfungsbehörde,

2. bei Veränderungen des Werksgeländes nach § 7 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung,

3. wenn eine gemeinsame Werkfeuerwehr nach § 33 Absatz 1 gebildet werden soll gegenüber der Bezirksregierung,

4. bei Veränderungen des zur Brandverhütungsschau ermächtigten Personals gemäß § 38 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und

5. bei Veränderungen der Objektbestände gemäß § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 gegenüber der Bezirksregierung und der Gemeinde.

(2) Bei der endgültigen Nichterfüllung der Sollstärke nach § 19 ist die Überprüfungsbehörde unverzüglich zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 30 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/30

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