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VObFw

§ 33 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/33#abs-1 (1) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen, die eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden wollen, zeigen dies der Bezirksregierung an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/33#abs-2 (2) Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung entsprechend der §§ 5 bis 7 und nach Anhörung der Brandschutzdienststelle nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/33#abs-3 (3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anordnungs- oder Anerkennungsbescheide nach den §§ 7 und 10 werden unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen gebildeten Werkfeuerwehr entsprechend § 34 geprüft und aktualisiert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/33#abs-4 (4) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen sind auch solche, die nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Festlegungen unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe der Betriebe oder Einrichtungen erfolgen hierzu innerhalb des Anerkennungsbescheids zur gemeinsamen Werkfeuerwehr nach § 34 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32309/33#abs-5 (5) Adressat der Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr ist der jeweilige Betrieb oder die jeweilige Einrichtung sowie der Standortbetreiber. Eine Änderung der Adressaten bestehender Anerkennungs- und Anordnungsbescheide nach Absatz 3 erfolgt nicht.

§ 32 § 34