Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW
DSG NRW§ 23 Begnadigungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/23#abs-1 (1) In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/23#abs-2 (2) In Begnadigungsverfahren finden nur Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.