Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DSG NRW

DSG NRW

§ 22 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/22#abs-1 (1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Kenntnis der betroffenen Person verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/22#abs-2 (2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/22#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der datenverarbeitenden Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der mit ihr verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32158/22#abs-4 (4) In Verfahren der Entscheidung über öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen finden nur Artikel 5 bis 7, Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung.

§ 21 § 23