Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO ZKPS NRW
VO ZKPS NRW§ 4 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/4#abs-1 (1) Der Betrieb im Sinne dieser Verordnung umfasst die fachliche sowie verfahrenstechnische Bereitstellung und Pflege eines IT-Verfahrens zur Datenführung und Datennutzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/4#abs-2 (2) Die Führung im Sinne dieser Verordnung umfasst die Übernahme von Daten in die Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 sowie die Haltung dieser Daten in der Datenbank.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/4#abs-3 (3) Die Nutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zugriff und die Auswertung von Daten, die in der Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 geführt werden.
Abschnitt 2
Bestandteile des Verfahrens