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VO ZKPS NRW

§ 4 Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/4#abs-1 (1) Der Betrieb im Sinne dieser Verordnung umfasst die fachliche sowie verfahrenstechnische Bereitstellung und Pflege eines IT-Verfahrens zur Datenführung und Datennutzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/4#abs-2 (2) Die Führung im Sinne dieser Verordnung umfasst die Übernahme von Daten in die Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 sowie die Haltung dieser Daten in der Datenbank.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31777/4#abs-3 (3) Die Nutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zugriff und die Auswertung von Daten, die in der Datenbank des IT-Verfahrens nach Absatz 1 geführt werden.

Abschnitt 2

Bestandteile des Verfahrens

§ 3 § 5