(1) Regionale und überregionale Auswertungen sowie Analysen in der amtlichen Grundstückswertermittlung erfordern eine einheitliche Führung der Daten der Kaufpreissammlung und einen zentralen Zugang zu diesen Daten.
(2) Aufgrund der Anforderungen gemäß Absatz 1 sowie zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz bei der Aufgabenerfüllung der amtlichen Grundstückswertermittlung wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine Zentrale Kaufpreissammlung eingerichtet und betrieben. Die Zentrale Kaufpreissammlung ist ein automatisiertes Abrufverfahren gemäß § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Betrieb, Führung und Nutzung der Zentralen Kaufpreissammlung obliegen den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.