Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 91 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert,
2. Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,
3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält,
7. als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und
10. die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.
Teil 4
Hochhäuser
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser