Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 85 Verantwortliche Personen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/85#abs-1 (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/85#abs-2 (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

2. je angefangene 5 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz

zu bestellen.

Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/85#abs-3 (3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 69 Absatz 8 Satz 2, des § 72 Absatz 5, der §§ 83, 84 Absatz 3, des § 85 Absatz 5 und des § 86 zu sorgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/85#abs-4 (4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/85#abs-5 (5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

§ 84 § 86