Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 72 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/72#abs-1 (1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/72#abs-2 (2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen
1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/72#abs-3 (3) Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Es genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/72#abs-4 (4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Abweichend von Satz 1 genügt für Verkaufsräume, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt, eine Breite von 1,50 m. Die Hauptgänge müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/72#abs-5 (5) Ladenstraßen, Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation dienen, eingeengt sein.