Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 90 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
Stand: 26.08.2026
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 86 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.