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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 90 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 86 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.

§ 89 § 91