Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/45#abs-1 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),
2. Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),
3. Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),
4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),
5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),
6. Wellenbrecher (§ 28) und
7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/45#abs-2 (2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 7 und § 46 entsprechend anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.