Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-1 (1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-2 (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen vorhanden sein:
1. Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,
2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-3 (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-4 (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätiger Feuerlöschanlage zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-5 (5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-6 (6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-7 (7) Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/19#abs-8 (8) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.