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§ 45 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),

2. Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),

3. Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),

4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),

5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),

6. Wellenbrecher (§ 28) und

7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 7 und § 46 entsprechend anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.