Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-1 (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-2 (2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-3 (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-4 (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-5 (5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-6 (6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-7 (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/33#abs-8 (8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.