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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 20 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- undAlarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/20#abs-1 (1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/20#abs-2 (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/20#abs-3 (3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/20#abs-4 (4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/20#abs-5 (5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/20#abs-6 (6) Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

§ 19 § 21