Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise …§ 8
Stand: 26.08.2026
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben, insbesondere eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Verbandsgebietes, erlässt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall.
Für Hilfen, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder Weisungen nicht im Einklang stehen, wird kein Ersatz geleistet. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann gegebenenfalls – wenn die herangezogene Gebietskörperschaft ein Verschulden trifft - von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen.