nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 NW_31693 (Nordrhein-Westfalen)

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben, insbesondere eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Verbandsgebietes, erlässt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall.

Für Hilfen, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder Weisungen nicht im Einklang stehen, wird kein Ersatz geleistet. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann gegebenenfalls – wenn die herangezogene Gebietskörperschaft ein Verschulden trifft - von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen.

---

Zitiervorschlag: § 8 NW_31693 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31693/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
